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Bezeichnung Des Impressums

Der Begriff Impressum ist ursprnglich dem Presserecht entliehen

. Seine Verwendung hat sich inzwischen aber auch fr halb-private oder unternehmerische Webseiten und Online-Shops, also Webseiten auerhalb des Pressekontextes, etabliert.

Besteht die Mglichkeit, Verste gegen die Impressumspflicht abzumahnen?

In den vergangenen Jahren fanden bereits tausendfache Abmahnungen wegen Versten gegen die Impressumspflicht statt. Eine einheitliche Rechtsprechung ist dabei doch bis heute nicht wahrnehmbar. Unterschiedliche Gerichte, wie das OLG Hamm oder das LG Dsseldorf, vertreten die Meinung, ein fehlendes bzw. unvollstndiges Impressum begrnde bereits einen zur Abmahnung berechtigenden Rechtsversto. Andere Gerichte, wie das OLG Koblenz oder das Hanseatische OLG, machen dagegen die Einschrnkung, dass nicht jeder Versto gegen die Impressumsvorschriften gleichzeitig zu einer Abmahnung berechtigt.

Wegen dieser Unsicherheiten ist es Webseitenbetreibern anzuraten, sich zu berdenken, ob sie ein Impressum brauchen und welchen Inhalts es sein sollte.


Zu welchem Zeitpunkt bentigt man ein Impressum?

Ein Impressum ist nach 5 Telemediengesetz fr die sogenannten "geschftsmigen Online-Dienste" vonnten. Die Notwendigkeit eines Impressums richtet sich also prinzipiell danach, ob auf der entsprechenden Homepage entgeltpflichtige Leistungen oder Waren angeboten werden. Auf diese Weise sind also alle Seitenbetreiber von der Impressumspflicht betroffen, die auf ihren Internetprsenzen Dienstleistungen (Vermietung von Applikationen, Webhosting) oder Waren (Webshops) bieten.

Andererseits ist es im Rahmen der Vorschrift des 55 RStV fr das Bestehen einer Impressumspflicht ausschlaggebend, welchen Inhalts der Webseitencontent ist. Nach dieser Norm sind es insbesondere journalistisch-redaktionell relevante Webseiteninhalte, die geeignet sind die ffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, welche die Notwendigkeit eines Impressums auslsen.

Leider lsst diese Vorschrift viele praxisrelevante Fragen offen:

1. Kann man bereits einem privaten Blog eine journalistisch-redaktionelle Relevanz unterstellen?

2. Ist diese vielleicht von der Qualitt bzw. gesellschaftspolitischen Frbung der geposteten Inhalte abhngig?

3. Wrde man dies bejahen, wren dann Katzencontent-Blogs, also Blogs von mangelhafter inhaltlicher Qualitt, generell von der Impressumspflicht befreit?

4. Wer ist berhaupt zur Beurteilung der inhaltlichen Qualitt von Webseitencontent berechtigt?

Eine abschlieende gerichtliche Klrung ist im Hinblick auf diese Fragen bedauerlicherweise nicht in Sicht. Daher ist Webseitenbetreibern, die ihre Netzseite nicht ausschlielich zu privaten Zwecken nutzen, die Erstellung eines Impressums anzuraten.

Impressumspflicht bei rein privatem Content?

Prinzipiell sieht das Gesetz fr rein privat betriebene Webseiten keine Impressumspflicht vor. Dies folgt zum einen aus 55 RStV, der "Telemedien, die nicht ausschlielich persnlichen oder familiren Zwecken dienen", von der Impressumspflicht ausnimmt und zum anderen aus 5 Telemediengesetz, der die Impressumspflicht fr "geschftsmige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien" vorschreibt.


In diesem Zusammenhang sollten allerdings zwei Punkte beachtet werden:

Die Rechtsprechung hat sich als sehr begrenzt erweisen, was die Beurteilung der rein privaten Natur einer Internetauftritt betrifft. Fr das Vorliegen von geschftsmigem Handeln kann es daher schon ausreichen, dass der Webseitenbetreiber Teilnehmer eines Affiliate-Programms ist oder ein Werbebanner zu sehen ist. Selbst wenn dieses Werbebanner fr den Webseitenbetreiber keine Umstze generiert, sollte in solchen Fllen ein Impressum in die Seitenstruktur aufgenommen werden, wenn man hier auf Nummer Sicher gehen will.

Da auch die Frage nach den Beitrgen mit journalistisch-redaktioneller Relevanz noch nicht abschlieend geklrt wurde, sollten auch Forenbetreiber und Blogger ein Impressum aufnehmen. Abschlieend ist festzustellen, dass lediglich rein private bzw. familire Inhalte hundertprozentig keine Impressumspflicht auslsen, whrend allen anderen Seitenbetreiber empfohlen werden muss, zum Zwecke der Vermeidung rechtlicher Streitigkeiten ein Impressum online zu stellen.

by: Quinn Cacibauda
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